Tiernothilfe Nord e.V.

Verein für in Not geratene Tiere und Streunerkatzen


Unsere aktuell gültige Satzung

 

Satzung des Vereins Tiernothilfe Nord e.V.

 

§1 Name Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Tiernothilfe Nord“ und hat seinen Sitz in 29614 Soltau

(2)  Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR201418 beim Registergericht Lüneburg eingetragen und führt den Zusatz "e.V."

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht:

-         Durch Seminare und andere Veranstaltungen zum Thema Tierhaltung und artgerechtes Tierverhalten

-         Notaufnahmen von Haustieren in vereinseigene Pflegestellen

-         Kostenübernahme für aus tierärztlicher Sicht notwendige medizinische Behandlungen vorwiegend wild lebender oder von Menschen zurückgelassener Katzen

-         Verfolgung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch in jeder Form

-         Unterstützung von Tieren sozialschwacher und obdachloser Menschen

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(4)  Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus

(5)  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden

(6)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(7)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden

(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger Bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters

(3)  Jedes Mitglied hat den Beitrag zu entrichten, den die Mitgliedversammlung beschließt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig

(4)  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod

(2)  Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig

(3)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages drei Monate ganz oder teilweise, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist

(4)  Des Weiteren kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Verein oder den Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet

(5)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit

(6)  Der Beschluss ist unanfechtbar

(7)  Er ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

§5 Beiträge

(1)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben

(2)   Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt

§ 6 Organe des Vereins

(1)   Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in. Der Vorstand kann darüber hinaus bis zu drei Beisitzer haben.

(2)   Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.

(3)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(4)  Der/die Vorsitzende der/die 2. Vorsitzende sind - jeder für sich allein - vertretungsberechtigt.

(5)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(6)  Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(7)  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(8)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.

(9)  Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(11) Die Einladung kann schriftlich, telefonisch, per Mail oder mündlich erfolgen.

(12) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(13) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden ‚bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

(14) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im 1. Halbjahr stattfinden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter der Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangt.

(2)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder per E - Mall mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

(3)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)  Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5)  Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Die Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

-         Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

-         Entlastung des Vorstandes

-         Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

-         Wahl von einem Rechnungsprüfer auf 2 3 Jahre. Zusätzlich erfolgt eine Gegenprüfung durch den Steuerberater.

-         Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr

-         Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

(7)  Eine Satzungsänderung bedarf drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, die Auflösung des Vereins dagegen vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8)  Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

(9)  Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. (10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vorn Protokollführenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Kassenprüfung

(1)  Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von dem gewählten Rechnungsprüfer und dem Steuerberater zu prüfen ( s. § 8)

(2)  Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse erstattet werden kann.

(3)  Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2)  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(3)  Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

(4)  Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften der § 47 ff. BGB

(5)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gern. § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke, Sandmoorweg 62, 22559 Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Redaktionelle Änderungen

(1)   Der Vorstand ist ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 12 Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

(2)  Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.05.2019 (Tag der Mitgliederversammlung bzw. Beschlussdatum) mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

§ 13 Haftung

(1)  Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied oder einem Delegierten aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für die den Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

(2)  Vereinsmitglieder und Vorstand haften nur mit dem Vereinsvermögen und werden von jeglicher Haftung mit ihrem privaten Vermögen freigestellt.